Logo
  kontakt  |  startseite  |  sitemap  |  suchen    


 

Unsere Vereinssatzung
Druckerfreundliche Darstellung Druckversion
§ 1 Name und Sitz

Die Marine-Jugend-Münster e.V. 1964 ist am 1. September 1964 gegründet. Sie hat ihren Sitz in Münster / Westfalen und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Marine-Jugendgruppe will ihre Mitglieder zu verantwortungsbewussten, demokratischen Staatsbürgern unter Pflege von Kameradschaft und Vaterlandsliebe und unter Wahrung europäischen Kulturgutes erziehen.

Sie erstrebt weiter die Erweckung und Hebung des Interesses der Jugend an der Seefahrt und deren Traditionen und der Bindung an die See, sowie der Ausbildung in der Seemannschaft, im See- und Wassersport, ohne dass diese Ausbildung eine Berufsvorbildung im eigentlichen Sinne darstellen soll.

Diese genannten Ziele sollen erreicht werden:

  1. durch planmäßig betriebene Leibesübungen (Schwimmen, Rudern, Segeln, Turnen und Wandern) unter ausdrücklicher Ablehnung einer vormilitärischen Ausbildung;
  2. durch Pflege des Gruppensingens, insbesondere von Seemannsliedern;
  3. durch Unterricht in der Seegeschichte. Durch Vorträge über Seegeltung, Schiffstechnik und mit der Schifffahrt zusammenhängenden Fragen. Herstellung von Bastelarbeiten;
  4. durch Zusammenarbeit mit anderen anerkannten Jugendorganisationen.
Die Jugendgruppe ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Jugendgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, und Zwar insbesondere zur Förderung der Jugendpflege.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die Marine-Jugendgruppe ist dem Landesverband Nordrhein-Westfalen angeschlossen und Bestandteil der "Marine-Jugend e.V." Sie regelt im Einklang mit deren Satzung ihre Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Jugendgruppe werden durch diese Satzung sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisation ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zur Jugendgruppe und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Maßgebend ist vielmehr die Rechtsordnung der Marine-Jugend e.V.

§ 5 Gliederung der Jugendgruppe

Die Jugendgruppe gliedert sich im Innerverhältnis in Unterabteilungen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Es werden unterschieden:
  1. ordentliche Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
Zu a)
Ordentliches Mitglied kann jeder vom 8. Lebensjahr an werden, der sich zu den in dieser Satzung niedergelegten Ziel bekennt. Sie nach dem BGB erforderliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist der schriftlichen Anmeldung minderjähriger Bewerber beizufügen. Die Mitgliedschaft der Jugendlichen wird nach einer Probezeit von 3 Monaten durch Beschluss der Jugendgruppenleitung wirksam.
Bewerber über 27 Jahre können ordentliche Mitglieder werden, sofern sie sich zur aktiven Mitarbeit in der Jugendgruppe verpflichten.

Zu b)
Förderndes Mitglied der Jugendgruppe kann jede unbescholtene Person, jede im Handelsregister eingetragene Firma und jede juristische Person werden, wenn sie sich zu den Aufgaben der Marine-Jugend bekennen und zur Zahlung eines von der Marine-Jugend festzusetzenden Mindest-Beitrages verpflichten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.

Zu c)
Zu Ehrenmitgliedern der einzelnen Jugendgruppen können solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Jugendgruppe besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt in einer Hauptversammlung der Marine-Jugendgruppe und erfordert eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, außer bei Beschlüssen gem. § 19 dieser Satzung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Auflösung der betr. Jugendgruppe
Zu a)
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Monats erfolgen. Er ist der Jugendgruppenleitung schriftlich anzuzeigen.

Zu b)
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung in grober Weise verstößt, der Marine-Jugend entgegenarbeitet oder Anstand und gute Sitte verletzt.
Mit dem Ausschluss ist der Verlust des Anrechtes auf das Gruppenvermögen und des Rechtes zum Tragen der Abzeichen und Sonderkleidung der Marine-Jugend verbunden.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Jugendgruppenleitung. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden, der in erster Instanz von der Jugendgruppenleitung, in der zweiten Instanz von der Hauptversammlung der Jugendgruppe entschieden wird.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:
  1. die Einrichtungen der Gruppe nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  2. an allen Veranstaltungen der Gruppe teilzunehmen,
  3. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beschlussfassungen gemäß dieser Satzung teilzunehmen,
  4. von der Gruppe einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Unfall zu erlangen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich:
  1. die Satzungen der Marine-Jugend zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen der Marine-Jugendgruppe zu handeln,
  3. die angesetzten Übungsabende pünktlich und regelmäßig zu besuchen,
  4. außerhalb der Übungsstunden und gemeinsamen Veranstaltungen die Sonderkleidung der Marine-Jugend nicht zu tragen,
  5. bei Beendigung der Mitgliedschaft der Jugendgruppenleitung geliehenen Sachen und der Ausweis über die Zugehörigkeit zur Marine-Jugend innerhalb von 8 Tagen nach dem Austritt zurückzugeben,
  6. den festgesetzten Monatsbeitrag pünktlich und regelmäßig zu entrichten.
§ 10 Organe der Marine-Jugendgruppe

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung,
  2. die Jugendgruppenleitung.
§ 11 Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Gruppenleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Sämtliche Mitglieder - mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder - haben grundsätzlich eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Die Mitgliederversammlung tritt im Januar eines jeden Jahres zur Jahreshauptversammlung zusammen, die Einberufung einer Jahreshauptversammlung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in schriftlicher Form zu geschehen. Die Ergebnisse und der Ablauf der Mitgliederversammlung müssen in einem schriftlichen Protokoll niedergelegt werden.
Aus wichtigen Anlass kann der Gruppenleiter eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, für die die vorstehenden Bestimmungen gelten.

§ 12 Jahreshauptversammlung

Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere:
  1. Wahl der Gruppenleitung
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Beiträge für das kommende Jahr
  5. Entlastung der Jugendgruppenleitung
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes
§ 13 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens zu umfassen:
  1. Feststellung der Stimmberechtigten und Stimmenzahl
  2. Jahresberichte der Jugendgruppenleitung
  3. Beschlussfassung über Entlastung
  4. Beschluss über Beiträge
  5. Neuwahlen
  6. Anträge
  7. Verschiedenes
§ 14 Jugendgruppenleitung (Vorstand in Sinne des BGB)

Die Jugendgruppenleitung setzt sich zusammen aus:
  1. Jugendgruppenleiter / -leiterin
  2. stellv. Jugendgruppenleiter / -leiterin
  3. Seesportwart
  4. Geschäftsführer
  5. Kassenwart
  6. Organisationsleiter
Die Mitglieder der Jugendgruppenleitung müssen voll geschäftsfähig sein.
Die Mitglieder der Jugendgruppenleitung werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr scheidet die Hälfte der Jugendgruppenleitung aus. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Die Jugendgruppe kann nach Bedarf durch Ernennung um weitere Mitglieder ergänzt werden. Diese bilden nicht den Vorstand im Sinne des BGB.
Der Jugendreferent der fördernden Marine-Kameradschaft im DMB hat Sitz und Stimme in der Jugendgruppenleitung, bzw. der Jugendgruppenleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand der Marine-Kameradschaft.

Ergänzung

Die Jugendgruppenleitung setzt sich zusammen aus:
  1. Jugendwart
§ 15 Rechte und Pflichten der Jugendgruppenleitung
  1. Der Jugendgruppenleiter beruft und leitet die Sitzungen der Jugendgruppenleitung, sowie die Mitgliederversammlung. Er vertritt die Jugendgruppe bei der Marine-Kameradschaft und bei der Deutschen-Marine-Jugend e.V. Bei Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende Jugendgruppenleiter.
  2. Der Seesportwart leitet die gesamte seesportliche Ausbildung der Marine-Jugendgruppe im Rahmen der Gruppenstunde und der Wettkämpfe.
  3. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftwechsel der Marine-Jugendgruppe.
  4. Der Kassenwart sorgt für die Einziehung der Beiträge und verwaltet die Kassengeschäfte. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Jugendgruppenleiters geleistet werden. Alle Ausgaben sind durch Belege, die vom Jugendleiter anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Jugendgruppenleiter und Kassenwart sind verantwortlich, dass keine Ausgaben gemacht werden, die nicht durch den Kassenbestand gedeckt sind.
  5. Der Organisationsleiter verwaltet das gesamte bewegliche Eigentum der Jugendgruppe und weist es listenmäßig nach, ggf. mit den Vermerken über Rechte Dritten daran. Gemeinsam mit dem Jugendgruppenleiter ist er für die ordnungsgemäße Pflege und Aufbewahrung des der Jugendgruppe zur Verfügung stehenden oder ihr von dritter Seite zur Verfügung gestellten Materials verantwortlich.
  6. Er darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Marine-Jugendgruppe fremd sich, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


  7. Ergänzung:
  8. Die Aufgaben des Jugendwartes ergeben sich aus der Jugendordnung. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Sportjugend im Vorstand.
§ 16 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben zweimal im Jahr eine eingehende Kassenprüfung vorzunehmen und darüber bei der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie müssen über 18 Jahre alt sein.

§ 17 Beschlussfassung

Alle Versammlungen sind beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen und 40% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

§ 18 Satzungsänderung

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 19 Auflösung

Die Auflösung der Marine-Jugendgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 20 Vermögen der Marine-Jugendgruppe

Die Überschüsse der Kasse, sowie sonstige Vermögensgegenstände sind Eigentum der Jugendgruppe, ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung der Marine-Jugendgruppe wird als Treuhänder und Verwalter des Eigentums der Marine-Jugendgruppe, die Marine-Kameradschaft (vertreten durch den jeweiligen Vorstand) bis zur Neugründung eingesetzt. Wenn eine Neugründung der Gruppe nicht mehr möglich ist, hat die Marine-Kameradschaft der Bundesleitung der Marine-Jugend e.V. von dem Vermögensstand Mitteilung zu geben. Die Bundesleitung der Marine-Jugend bestimmt dann, ob die Marine-Kameradschaft Münster weiterhin das Eigentum der Marine-Jugend Münster verwaltet oder ob ein von der Bundesleitung oder Landesleitung der Marine-Jugend e.V. eingesetzter Vermögensverwalter das Eigentum der Marine-Jugend Münster kontrolliert und ggf. einem jugendfördernden Zweck zur Verfügung stellt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Änderung vom 06.April.1999

Im Falle der Auflösung der Marine-Jugendgruppe wird durch den letzten Vorstand ein geeigneter Treuhänder und Verwalter des Eigentums der Marine-Jugendgruppe bis zur Neugründung ernannt. Sollte eine Neugründung in absehbarer Zeit nicht möglich sein, ist das Vermögen der Marine-Jugendgruppe einer anderen Marine-Jugendgruppe oder jugendfördernden Zwecken in Münster zuzuführen.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 Seesport, Spiel & Freizeit 

Impressum | Haftungsausschluss | Webdesign | Kontakt

© 2001 - 2010 Marine-Jugend Münster e.V. 1964

Besucher: 191504 (Gesamt) | 53 (Heute) | 45 (Gestern) | 1 (Gerade online)